Erklärung nach § 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Curtis 1000 Europe AG.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Curtis 1000 Europe AG erklären hiermit gem. § 161 AktG, dass die Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 21. Mai 2003 eingehalten wurden und werden. Die nachstehenden Empfehlungen werden nicht angewandt:
Aktionäre und Hauptversammlung
| 2.3.3 | Unterstützung der Stimmrechtsvertretung / Bestellung eines Vertreters für weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts |
| 2.3.4 | Verfolgbarkeit der Hauptversammlung über moderne Kommunikationsmedien |
Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat
| 3.8 | Angemessener Selbstbehalt bei abgeschlossener D & O Versicherung |
| 3.10 | Jährlicher Bericht über die Corporate Governance im Geschäftsbericht |
Vorstand
| 4.2.4 | Individualisierte Angabe der Vorstandsvergütung einschließlich Aufteilung in fixe und erfolgsbezogene Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung im Konzernanhang |
Aufsichtsrat
| 5.1.2 | Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder |
| 5.3.1 | Bildung geeigneter, fachlich qualifizierter Ausschüsse |
| 5.3.2 | Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Audit Komitee) |
| 5.4.1 | Festlegung einer Altergrenze für Aufsichtsratsmitglieder |
| 5.4.5 | Feste und erfolgsorientierte Vergütungskomponente für die Mitglieder des Aufsichtsrates / individualisierte Angabe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Anhang des Konzernabschlusses |
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
| 7.1.1 | Aufstellung von Konzernabschluss und Zwischenberichten nach international anerkannten Rechnungslegungsgrund-sätzen |
| 7.1.2 | Veröffentlichung des Konzernabschlusses innerhalb von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende |
Neuwied, im April 2004
CURTIS 1000 EUROPE AG
Der Vorstand, Der Aufsichtsrat